Satzung

NEUFASSUNG der Satzung des Reit- und Fahrvereins Breuberger Land e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Breuberger Land e.V. Er hat seinen Sitz in
Breuberg und führt als Vereinsfarben die Farben grün und weiß. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


Der Reit- und Fahrverein Breuberger Land e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch

1.     Förderung des Volkssports
2.     theoretische und praktische Ausbildung im Reiten und Fahren für Jugendliche und Erwachsene aus allen Bevölkerungsschichten
3.     die Pflege aller, aus dem Umgang mit dem Pferd, zu schöpfenden ideellen Werte
4.     Einrichtung bzw. Unterhaltung von Reit- und Fahrplätzen, Springanlagen und dergleichen
5.     Abhaltung oder Unterstützung von Pferdeleistungsprüfungen, Pferdeschauen oder sonstiger pferdesportlicher Veranstaltungen

 

§ 2 Pflichten der Mitglieder – LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

  1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
  2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich
    zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

3. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

§ 3 Verwaltung des Vermögens

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwaltungsausgaben

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein soll schriftlich erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Eine Eintrittsgebühr wird nicht erhoben.

3. Der Verein besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven Mitgliedern,
  3. korporativen Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind alle weibliche und männliche Personen, die die Anlagen des Vereins sportlich nutzen, an den Veranstaltungen des Vereins sportlich aktiv teilnehmen und den Verein in dessen Namen vertreten. Passive Mitglieder sind alle weibliche und männliche Personen, die als Freunde des Pferdes und des Pferdesportes die Vereinsbestrebungen in irgend einer Form unterstützen. Korporative Mitglieder sind Personenvereinigungen, Vereine, Verbände, Körperschaften u. ä., die die Bestrebungen des Vereins wie bei den passiven Mitgliedern in irgend einer Form unterstützen.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste ernannt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu.

5. Den ausscheidenden oder ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Recht auf das Vereinsvermögen zu.

6. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Landessportbundes e. V.

§ 6 Beiträge und Gebühren

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins (z. B. Reitstunden, Nutzungspauschalen, spezielle Kursangebote) die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Vorstand. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen.

Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages oder der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Satzung des Vereins anzuerkennen, einzuhalten und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,
  2. durch tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen fördern zu helfen,
  3. durch kameradschaftliches Verhalten das Ansehen des Vereins zu wahren und zu achten,
  4. eine auf sie entfallende Wahl anzunehmen, wenn kein besonderer Ablehnungsgrund vorliegt,
  5. für den Verein relevante Änderungen zu ihrer Person (Adress-, Kontenänderung) bekannt zu geben,
  6. für ausreichende Deckung ihrer Konten zu sorgen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. der Gesamtvorstand,

3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. 1 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart.

Zu 2. Der Gesamtvorstand besteht aus

  1. dem Vorstand,
  2. 3 Beisitzern,
  3. dem Jugendwart.

Alle drei Beisitzer und der Jugendwart haben volles Stimmrecht.

§ 9 Regelungen zum Vorstand

Dem Vorsitzenden obliegt die Führung des Vereins im Allgemeinen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Übt ein Vorstandsmitglied ein Doppelamt aus, so vertritt es den Verein mit einem anderen Vorstandsmitglied. Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig. Der Jugendwart und der Jugendvertreter werden von der Jugendversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt. Verweigert die Mitgliederversammlung die Bestätigung, so ist von einer innerhalb von 8 Wochen einzuberufenden Jugendversammlung eine andere Person als Jugendwart und/oder Jugendvertreter zu wählen. Einer erneuten Bestätigung der Mitgliederversammlung bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Der Jugendwart muss zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendvertreter darf zum Zeitpunkt seiner Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Jugendvertreter ist berechtigt, an den Vorstandssitzung teilzunehmen. Er hat dort Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Verpflichtungen bis zu € 10.000 (zehntausend) einzugehen. Bei höheren Verpflichtungen ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Kredite bis zu € 10.000 (zehntausend) aufzunehmen. Über höhere Kreditaufnahmen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Rechnungen werden vom Kassenwart oder vom Vorsitzenden zur Zahlung angewiesen.

Die Gesamtvorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) von allen anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dem Gesamtvorstand obliegt im Besonderen

  1. die Rechnungsprüfung,
  2. die Entscheidung über Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern,
  3. die Festlegung von Veranstaltungen und Nutzungsgrundsätzen der Vereinsanlagen,
  4. die Einrichtung und Unterhaltung von Reitanlagen,
  5. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Satzungsänderungen sowie Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Eintrittsgebühr,
  2. die Auflösung des Vereins,
  3. die Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes und Jugendvertreters,
  4. die Entgegennahme des vom Vorsitzenden zu erstattenden Jahres- und Geschäftsbericht,
  5. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  6. die Entlastung des Vorstandes,
  7. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der durch den Vorstand schriftlich einzuladen ist. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfor­dernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungs­gemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail –Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt wird.

5: Erforderliche Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf besonderen Antrag einberufen werden. Ein diesbezüglicher Antrag muss von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich an den Vorsitzenden gestellt werden. Der Vorsitzende muss innerhalb von 14 Tagen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

8. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist jeweils eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für alle anderen Fälle gilt einfache Stimmenmehrheit.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse enthalten muss und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben wird.

§ 11  Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung findet jährlich einmal vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Jugendwart einzuberufen und soll innerhalb des 1. Quartals eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
2. Die Jugendversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Jugendwartes,
  2. die Wahl des Jugendvertreters,
  3. die Entgegennahme des vom Jugendwart zu erstattenden Jahresberichts,
  4. die Entlastung des Jugendwartes und des Jugendvertreters.

3. Für die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Jugendversammlungen, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung sowie für die Protokollführung gilt § 10 entsprechend mit der Ausnahme, dass an die Stelle des Vorsitzenden der Jugendwart tritt.

4. Stimmberechtigt sind bei der Jugendversammlung alle jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

2. Mit Schluss des Jahres hat der Kassenwart die Geschäftsbücher abzuschießen, den Vermögensstand aufzunehmen und einen Geschäftsbericht anzufertigen.

3. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für Vereinszwecke Verwendung finden.

§ 13 Entschädigungen

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. In besonderen Fällen kann ein Ersatz von Reisekosten und Tagegeldern, für deren Festlegung der Vorstand zuständig ist, gewährt werden.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  1. Speicherung,
  2. Bearbeitung,
  3. Verarbeitung,
  4. Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und
    Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  1. Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  3. Sperrung seiner Daten,
  4. Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Wird der Verein aufgelöst, aufgehoben, entfällt sein bisheriger Zweck oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, dann fällt sein zu diesem Zeitpunkt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten etwa vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. mit der Maßgabe, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Pflege des Sportes, insbesondere des Reitsportes, verwendet werden darf.

 

Breuberg, 20. Juni 2018