Reit- und Fahrverein Breuberger Land e.V.

Reithallenordnung

 

Reit- und Fahrverein Breuberger Land e.V.

Am Tiergarten 30

64747 Breuberg

1. Vorsitzende Eva Susanne Schlegel Telefon: (01 73) 80 800 94

Hallenordnung 2024

 

  • Das Benutzen der Anlage (Reithalle und Außenplätze) ist grundsätzlich nur den Vereinsmitgliedern erlaubt. Nichtmitgliedern nur bei Zahlung der Anlagengebühren mit VORHERIGEM Eintrag im Hallennutzungsplan.
  • Vor Betreten der Halle ist deutlich „Tür frei“ zu rufen. Erst nach der Antwort „ist frei“ darf die Reithalle betreten werden.
  • Auf- und Absitzen, sowie Halten zum Nachgurten erfolgt immer in der Zirkelmitte. Linke Hand hat Vorfahrt. Rechte-Hand-Reiter weichen auf den zweiten oder dritten Hufschlag aus.
  • Zum Halten oder Schrittreiten bitte immer auf den zweiten oder dritten Hufschlag wechseln. Trab und Galopp hat Vorfahrt vor Schritt.
  • Longieren während des Einzelreitens: Alle übrigen Reiter in der Bahn müssen zustimmen. Bei mehr als 3 Pferden in der Bahn ist das Longieren nicht gestattet. Longieren ist NUR in der Halle erlaubt.
  • Der aktuelle Reitstundenplan ist einzuhalten.
  • Das Aufbauen von Stangen, Cavalettis, Sprüngen, Absperrungen oder sonstigen Aufbauten ist nur dann erlaubt, solange die Reitenden nichts dagegen haben. Alle Aufbauten sind nach dem Reiten wieder abzubauen.
  • Das Freilaufen oder Wälzen lassen der Pferde setzt voraus, dass die Halle hinterher wieder in einen ordentlichen Zustand versetzt wird. Löcher und Unebenheiten sind zu beseitigen. Das Freilaufen in der Halle geschieht immer auf eigene Gefahr. Ohne Aufsicht ist es auch bei geschlossener Halle verboten.
  • Pferdeäpfel sind unmittelbar nach dem Reiten abzusammeln.
  • Vor dem Verlassen der Halle sind die Hufe auszukratzen.
  • Bei Privatunterricht ist es grundsätzlich auch für andere Reiter erlaubt, in der Halle zu reiten. Rücksichtnahme ist selbstverständlich Voraussetzung.
  • Kranke oder krankheitsverdächtige Pferde sind von der Hallenbenutzung ausgeschlossen.
  • Die Halle und das vom Verein zur Verfügung gestellte Vereinseigentum sind fürsorglich zu behandeln.
  • Entstandene Schäden sind zeitnah dem Vorstand zu melden.

 

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